Der Kapazitätsengpass beim Lkw-Fahrpersonal bleibt 2026/2027 eine der zentralen strukturellen Herausforderungen im Straßengüterverkehr. Seit dem 18.08.2026 wird in Deutschland eine gültige EU-/EWR-Fahrerlaubnis auch dann anerkannt, wenn sie in einem anderen EU-Staat aus einem Drittstaats-Führerschein umgetauscht wurde und die Schlüsselzahl 70 trägt (Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. 2026 I Nr. 236). Das erleichtert den Weg bei der Fahrerlaubnis. Die eigentliche Hürde bleibt das Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht (§ 19c AufenthG i. V. m. § 24a BeschV), das nach unserer Erfahrung zusätzlich Nachweise wie einen gemeldeten Wohnsitz verlangt.
Um die Lage realistisch einzuschätzen, lohnt es sich, den üblichen Werdegang der Fahrer vom deutschen Bedarf zu trennen und drei rechtlich unterschiedliche Zugangswege auseinanderzuhalten.
Erst Osteuropa, dann Deutschland: der typische Werdegang
Der Weg von Drittstaaten-Fahrern nach Deutschland verläuft nach unserer Erfahrung meist in zwei zeitlich getrennten Stufen:
- Erste Stufe, Einstieg in Osteuropa: Code 95 und die Führerscheinumschreibung waren in osteuropäischen EU-Staaten bisher einfacher zu bekommen. Nach Branchenberichten (u. a. trans.iNFO, Juli 2026) vergehen bei der Ersteinreise aus Drittstaaten in Länder wie Polen oder Litauen oft drei bis sechs Monate allein für Visum und Fahrerbescheinigung bis zum ersten Arbeitstag. Anschließend fahren die Fahrer meist ein bis zwei Jahre im grenzüberschreitenden EU-Fernverkehr.
- Zweite Stufe, Wechsel nach Deutschland: Erst in einem zweiten Schritt folgt der Transfer nach Deutschland. Seit dem 18.08.2026 lässt sich die Fahrerlaubnis per Code 70 zwar zügig anerkennen, doch die tatsächliche Hürde verlagert sich auf das deutsche Aufenthaltsrecht (§ 24a BeschV i. V. m. § 19c AufenthG) – insbesondere den zwingenden Nachweis von angemessenem Wohnraum.
- Einsatzwünsche und Bedarf gehen auseinander: Deutsche Speditionen suchen vor allem Personal für den Nah-, Regional- und innerdeutschen Verkehr. Viele internationale Fahrer bevorzugen aus der ersten Stufe jedoch weiterhin das gewohnte Fernverkehrsmodell (Schlafkabine, geringe Wohnnebenkosten, kein Pkw am Standort).
- Verlagerung von Flottenstandorten: Um den bürokratischen Hürden und Visumkontingenten in den bisherigen Ersteinreiseländern auszuweichen, verlagern große Transportkonzerne ihre Standorte zunehmend in Staaten wie Lettland oder Rumänien.
Die 3 Zugangswege für Drittstaaten-Fahrer in den deutschen Markt
Für Frachtführer und Speditionen ergeben sich drei grundverschiedene Wege. Sie sind nach Aufwand geordnet: Pfad 1 betrifft Fahrer, die bereits eine EU-/EWR-Fahrerlaubnis besitzen. Die Pfade 2 und 3 betreffen die Direktanwerbung aus Drittstaaten, mit (2) und ohne (3) Anerkennung des Führerscheins nach Anlage 11 FeV.
- Pfad 1: Fahrer mit EU-/EWR-Fahrerlaubnis (Code 70)
Eine gültige EU-/EWR-Fahrerlaubnis wird seit dem 18.08.2026 anerkannt, auch wenn sie in einem anderen EU-Staat aus einem Drittstaats-Führerschein umgetauscht wurde. Aufenthaltsrechtlich greift § 24a Abs. 1 BeschV, der eine EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE und die EU-/EWR-Grundqualifikation (Code 95) voraussetzt. Die Hürde liegt im Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht, nicht mehr im Führerschein. - Pfad 2: Direktanwerbung aus Drittstaaten mit Anlage 11 FeV
Führerscheine aus Staaten der Anlage 11 FeV können ganz oder teilweise ohne erneute Prüfung umgeschrieben werden. Seit dem 18.08.2026 gehören auch die Ukraine und Montenegro dazu. Die Beschäftigung läuft über § 24a Abs. 2 BeschV (Qualifizierungsmaßnahme). Zeitlich zählen vor allem Visum, Grundqualifikation (Code 95) sowie behördliche Zustimmungen. - Pfad 3: Direktanwerbung aus Drittstaaten ohne Anlage 11 FeV
Bewerber aus Ländern ohne Anerkennungsabkommen müssen ihre Fahrerlaubnis in Deutschland umschreiben lassen und dies durch Prüfungen in Theorie und Praxis bestätigen. Auch hier greift § 24a Abs. 2 BeschV: Der Arbeitsvertrag verpflichtet zur Qualifizierung, es braucht den Nachweis der Fahrerlaubnis aus dem Herkunftsland und ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrer beim selben Arbeitgeber. Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate erteilt, im begründeten Einzelfall für bis zu sechs weitere Monate. Das führt zu monatelangen, unproduktiven Anlaufphasen für das Transportunternehmen.
Was wir vermitteln: Euro Drivers vermittelt Fahrer mit EU-/EWR-Fahrerlaubnis (Pfad 1) direkt an Transportunternehmen. Die Pfade 2 und 3 ordnen wir als Marktinformation ein: Sie zeigen, warum der Weg über Drittstaaten-Direktanwerbung Zeit und Vorlauf braucht.
Nischenvorschlag: B/BE-Gespann für die Anlaufphase bei Pfad 3
Für die Qualifizierungsphase bei Pfad 3 bringen wir ein Überbrückungsmodell mit B/BE-Fahrzeugkombinationen (bis 7 t Gesamtgewicht) in die Diskussion. Es ist kein etabliertes Massenmodell und für die meisten Flotten nicht relevant, sondern ein Vorschlag für spezifische Betriebsprofile, etwa mit regionalem Multi-Drop- oder Werksverkehr. Einen rechtlichen Rahmen bietet die Praxis zu § 24a Abs. 2 BeschV: Nach Hinweis der IHK Region Stuttgart ist eine Beschäftigung in einer alternativen Tätigkeit möglich, solange der Arbeitgeber gleichzeitig die Möglichkeit zur Erlangung der deutschen Fahrerlaubnis und Grundqualifikation bietet. Ob eine konkrete Zwischenbeschäftigung zustimmungsfähig ist, entscheidet die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall.
- Einsatz in der Anlaufphase: Während der Vorbereitung auf die Prüfungen kann der Mitarbeiter im Gespann ab Arbeitsbeginn in Deutschland als Beifahrer im regionalen B2B-Multi-Drop oder Werksverkehr mitwirken. Eigenes Fahren des Gespanns folgt nach bestandener Prüfung und Erhalt der Fahrerkarte.
- Prüfungseffizienz vs. Praxis-Etappen: Im Rahmen der Umschreibung nach § 31 FeV stellt die Direktprüfung auf CE den theoretisch effizientesten Weg dar, da mit einer einzigen praktischen CE-Prüfung alle Unterklassen (einschließlich B und BE) automatisch im deutschen Führerschein freigeschaltet werden. Der schrittweise Weg über B/BE dient in der Praxis jedoch dazu, Prüfungsrisiken zu entzerren und den Fahrer schneller in die eigenständige Fahrpraxis zu bringen.
- Fahrtenschreiber, Lenk- und Ruhezeiten, Fahrerkarte: Das Zugfahrzeug (≤ 3,5 t zGM) ist mautfrei. Liegt die zulässige Gesamtmasse des Gespanns über 3,5 t, gelten aber Fahrtenschreiber-Pflicht und die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten. Der Fahrer braucht dafür eine Fahrerkarte, was eine erteilte deutsche/EU-Fahrerlaubnis voraussetzt.
- Code 95: Die Berufskraftfahrerqualifikation betrifft nach Hinweis der IHK Region Stuttgart Fahrten, für die eine C- oder D-Klasse erforderlich ist. Für ein BE-Gespann ist sie nach dieser Systematik rechtlich nicht erforderlich, für das spätere CE schon.
- Qualifizierungszeitraum (§ 24a Abs. 2 BeschV): Der Gesetzgeber sieht für das Erreichen der Fahrbefähigung und Grundqualifikation einen zeitlichen Rahmen von bis zu 15 Monaten vor (im begründeten Einzelfall um 6 Monate verlängerbar). Genau dieser mehrmonatige Qualifizierungsrahmen macht den Einsatz auf der B/BE-Plattform als produktive Zwischenstufe im Betrieb überhaupt erst sinnvoll.
Vergleich: 40t-Fernverkehr und B/BE-Gespann
| Dimension | Option A: 40t-Fernverkehr (Pfad 1: EU-/EWR-Fahrerlaubnis, Code 70) | Option B: B/BE-Gespann bis 7 t (Pfad 3: Direktanwerbung ohne Anlage 11 FeV) |
|---|---|---|
| Stufe im Werdegang | Zweite Stufe: Wechsel nach unserer Erfahrung nach 1–2 Jahren Fahrpraxis im EU-Fernverkehr. | Erste Stufe: Direkteinreise nach Deutschland über C/CE-Heimatführerschein. Anlaufphase als Beifahrer, danach eigenes Fahren des Gespanns nach Umschreibung und Fahrerkartenerhalt. |
| Aufenthaltsrecht | § 24a Abs. 1 BeschV: EU-/EWR-Fahrerlaubnis und Grundqualifikation (Code 95) liegen bereits vor. | § 24a Abs. 2 BeschV: Qualifizierung per Arbeitsvertrag, Nachweis der Herkunfts-Fahrerlaubnis, Zustimmung bis zu 15 Monate. |
| Führerschein & Umschreibung | EU-/EWR-Fahrerlaubnis seit 18.08.2026 anerkannt, auch mit Schlüsselzahl 70. | Umschreibung nach § 31 FeV erforderlich. Rein prüfungstechnisch deckt die CE-Prüfung alle Klassen ab; B/BE dient als vorgezogene Praxisplattform. |
| Fahrerkarte und Code 95 | Fahrerkarte und Code 95 sind für den 40t-Zug nötig. | Fahrerkarte nötig, sobald das Gespann gefahren wird. Code 95 ist für BE nicht erforderlich, für das spätere CE schon. |
| Einsatzfeld | Hauptläufe und Fernverkehr im 40t-Segment. | Regionaler B2B-Multi-Drop und Logistik-Service als Überbrückung. |
| Maut und Tacho | Mautpflicht, Standard-CE-Vorgaben. | Mautfrei (Zugfahrzeug ≤ 3,5 t zGM), aber Fahrtenschreiber-Pflicht und Lenk- und Ruhezeiten bei Gespann über 3,5 t. Geringere Nutzlast als der 40t-Zug. |
| Betrieb | Eingefahrene Subunternehmer-Strukturen. | Intensives Onboarding und Schulungsbegleitung vor Ort. |
Einordnung zu Pfad 2 (Direktanwerbung mit Anlage 11 FeV): Pfad 2 nimmt eine rechtliche Zwischenstellung ein. Beim Führerschein gleicht er Pfad 1, da die ausländische Fahrerlaubnis vereinfacht oder prüfungsfrei umgeschrieben wird. Aufenthalts- und beschäftigungsrechtlich verhält sich Pfad 2 hingegen wie Pfad 3 (§ 24a Abs. 2 BeschV): Bis zum Erhalt von Visum, deutscher Fahrerkarte und Nachweis der Grundqualifikation (Code 95) vergehen auch hier Wochen bis Monate. Das 7t-BE-Überbrückungsmodell kann daher auch bei Pfad 2 als betriebliche Einarbeitungsplattform dienen.
Für wen sich der B/BE-Weg eignet
Die direkte CE-Umschreibungsprüfung deckt sämtliche Klassen in einem Schritt ab und bleibt der effizienteste Weg. Der Umweg über die Klasse BE kommt nach unserer Einschätzung nur für bestimmte Bewerberprofile in Betracht:
- Deutschlernende Einsteiger im Nah- und Regionalverkehr: Die CE-Ausbildung stellt hohe Anforderungen an Sicherheit, Fahrdynamik und Kommunikation im Unterricht und setzt solide Sprachkenntnisse voraus. Bewerber, die noch intensiv Deutsch lernen, können auf einer kleineren Fahrzeugkombination im Verteilerverkehr Fahrroutine im deutschen Straßennetz aufbauen, bevor schwerere Klassen folgen.
- Erfahrene Schwerlast-Fahrer im internationalen Fernverkehr: Fahrer mit mehrjähriger Praxis auf schweren Sattelzügen kommunizieren betrieblich meist auf Englisch und orientieren sich erfahrungsgemäß direkt zum grenzüberschreitenden EU-Fernverkehr. Für sie steht der direkte CE-Umschreibungsweg im Vordergrund.
Wichtig für die Praxis: Die Pflicht zur Aufzeichnung über den Fahrtenschreiber bei B/BE-Gespannen über 3,5 t zGM (nach VO (EU) Nr. 165/2014 i. V. m. VO (EG) Nr. 561/2006) greift rein fahrzeugbedingt. Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und der Code 95 finden auf die Klasse BE rechtlich keine Anwendung.
Ergänzende Rahmenbedingungen in der Praxis
- Fuhrparkstrukturen: Nach unserer Einschätzung verfügt die Mehrheit der deutschen Lkw-Flotten im Bereich von 12 t bis 40 t weder über passende B/BE-Aufträge noch über die entsprechenden Spezialfahrzeuge. Ein spontaner Wechsel ist für Großflotten nicht machbar.
- Bindung an den Arbeitgeber: Die Zustimmung nach § 24a Abs. 2 BeschV setzt ein konkretes Arbeitsplatzangebot beim selben Arbeitgeber voraus. Bei einem Wechsel zu einem anderen Betrieb ist in der Regel eine erneute Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig.
- Zeitarbeit: Nach unserer Kenntnis ist die Arbeitnehmerüberlassung von Drittstaaten-Fahrern ohne EU-Daueraufenthalt nach aktueller Gesetzeslage nicht möglich. Ein flexibler Verleih entfällt.
Fazit
Die entscheidende Hürde bei Drittstaaten-Fahrern liegt nicht mehr im Führerschein, sondern im Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht. Fahrer mit EU-/EWR-Fahrerlaubnis (Pfad 1) sind für Transportunternehmen der am besten kalkulierbare Weg. Die Direktanwerbung aus Drittstaaten (Pfad 2 und 3) bedeutet eine Qualifizierungsphase von bis zu 15 Monaten, in der der Betrieb Kosten, aber noch keinen vollen Umsatz hat. Das B/BE-Gespann kann diese Phase für bestimmte Betriebsprofile produktiv überbrücken, ist aber ein Nischenvorschlag und kein Standardmodell.
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Wir vermitteln CE-Fahrer direkt an Transportunternehmen, der Arbeitgeber schließt dabei einen regulären Arbeitsvertrag mit dem Fahrer ab. Was Sie dafür benötigen und wie der Ablauf aussieht, finden Sie unter Lkw Fahrer finden. Schildern Sie uns Ihren Bedarf direkt über die Personalanfrage.
Rechtlicher Hinweis (Stand: Oktober 2026): Keine Rechtsberatung. Bitte prüfen Sie sämtliche Ausführungen zu Führerschein-Umschreibung, Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht sowie zu den Qualifikationsanforderungen (Code 95 / BKrFQG) im Einzelfall mit qualifizierten Fahrschulbetrieben, den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden (Führerscheinstelle), der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen IHK. Es handelt sich um die Zusammenfassung eigener Branchen-Recherchen und praktischer Erfahrungswerte.
Weiterführende Links & Informationen:
- → Drittstaaten-Rekrutierung im Detail: Berufskraftfahrer aus Drittstaaten rekrutieren | Euro Drivers
- → Fahrer für Ihr Unternehmen: Lkw Fahrer finden | Euro Drivers
- → Zum Verbund-Modell: Lkw-Fahrermangel & Drittstaaten-Recruiting: Speditionen im Verbund | Euro Drivers
- → Mehr Branchen-Analysen: Insights — Road Transport & Driver Recruitment