EU · DE Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Arbeitserlaubnis, Visumverfahren und Qualifikationsanforderungen für Berufskraftfahrer aus Nicht-EU-Ländern

Berufskraftfahrer aus Drittstaaten — Arbeitserlaubnis & Einreise nach Deutschland

Die Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten in Deutschland unterliegt spezifischen gesetzlichen Vorgaben. Im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes müssen Transportunternehmen zwei wesentliche Szenarien unterscheiden, um eine rechtskonforme Beschäftigung im Fuhrpark sicherzustellen.

Regulatorische Änderung — Juli 2026

Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat einer Verordnung der Bundesregierung zugestimmt, die gezielt den Fahrermangel in Deutschland adressiert. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus; die Verordnung tritt am Tag danach in Kraft. Für Drittstaaten-Fahrer relevante Änderungen:

  • Ukraine und Montenegro werden in die Liste der Staaten aufgenommen, deren Führerscheine prüfungsfrei in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden können.
  • Drittstaaten-Führerscheine, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat umgetauscht wurden, sollen künftig auch in Deutschland anerkannt werden.
  • Die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation kann künftig in neun Sprachen abgelegt werden, darunter neu Albanisch.
  • Die praktische Prüfung der Grundqualifikation wird von 210 auf 120 Minuten verkürzt.
Wichtiger Hinweis

Euro Drivers vermittelt ausschließlich Fahrer mit gültiger EU-Arbeitserlaubnis und EU-Führerschein — Direktvermittlung von Bewerber-Interessenten aus Drittstaaten ohne EU-Credentials bieten wir aktuell nicht an. Diese Seite dient der Information über den rechtlichen Rahmen. Monatlich erreichen uns dennoch zahlreiche Bewerbungen und Anfragen aus Afrika, Südamerika, Asien und dem eurasischen Raum — wir dokumentieren den regulatorischen Weg hier auch für diese Zielgruppe.

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Die zwei Szenarien im Überblick

Je nach Herkunft und Vorgeschichte des Fahrers gelten unterschiedliche Anforderungen für die Arbeitsaufnahme in Deutschland:

Szenario 1 — Direkteinreise aus Drittstaat

Fahrer, die direkt aus ihrem Herkunftsland (Non-EU) nach Deutschland einreisen möchten, durchlaufen einen strukturierten Qualifizierungsprozess. Voraussetzungen für das Visum zur Arbeitsaufnahme:

  • Nachweis gültiger Fahrerlaubnis des Herkunftslandes und fundierter Berufserfahrung
  • Verpflichtung zum Erwerb der deutschen Klassen B/CE und FQN innerhalb von 15 Monaten
  • Verbindliches Arbeitsplatzangebot eines deutschen Transportunternehmens erforderlich
  • Für Fahrer aus der Ukraine oder Montenegro: Umschreibung künftig prüfungsfrei möglich (vorbehaltlich Verkündung)
  • Grundqualifikationsprüfung künftig auch auf Albanisch, Ukrainisch, Türkisch, Russisch, Rumänisch, Polnisch, Kroatisch, Hocharabisch oder Englisch

Szenario 2 — Wechsel aus EU-Beschäftigung

Berufskraftfahrer, die bereits in einem anderen EU-Staat (z.B. Polen oder Litauen) tätig sind, müssen beim Wechsel nach Deutschland folgende Punkte beachten:

  • Validierung der EU-konformen Berufskraftfahrerqualifikation (FQN-Karte)
  • Prüfung des EU-Führerscheins hinsichtlich erforderlicher Umschreibung
  • Bislang galt: bereits erfolgte Umschreibung eines Drittstaaten-Führerscheins in einem anderen EU-Staat konnte eine erneute volle B/CE-Prüfung in Deutschland erfordern
  • Nach der Verordnung von Juli 2026 soll diese Umschreibung künftig direkt anerkannt werden
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Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit

Unabhängig vom gewählten Szenario ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zwingende Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Transportunternehmen müssen diesen Schritt frühzeitig einplanen, da die Bearbeitungszeiten variieren können.

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die beschriebenen Änderungen basieren auf der Zustimmung des Bundesrates vom 10. Juli 2026; die offizielle Verkündung im Bundesgesetzblatt stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch aus. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde oder einen auf Migrationsrecht spezialisierten Anwalt.


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